eAT elektronisches Aufenthaltsdokument

Ab dem 1. September 2011 wird bundesweit der „elektronische Aufenthaltstitel“ (eAT) als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Dieser wird für alle Drittstaatsangehörigen als eigenes Dokument ausgestellt. Das Verfahren gilt auch für Bescheinigungen über ein Aufenthaltsrecht (Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte und Aufenthaltserlaubnis für Schweizer), die bisher als eigenständige Dokumente im Papierformat für Angehörige von EU-Bürgern und Schweizer nebst Familienangehörigen ausgestellt wurden. Duldungen und Fiktionen, wie auch Gestattungen fallen nicht darunter, wohl aber befristete Aufentshaltstitel wie z.B. nach §25.5.. Auch sind die neuen Dokumente mit Mehrkosten (je nach Art und Gültigkeitsdauer) ab 15 € verbunden. Flyer und weiterführende Infos als Link

Kosten für Passbeschaffung

Hier gibt es eine Übersicht über den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu den Passbeschaffungskosten, die der Caritasverband für die Diözese Limburg anlässlich von Anfragen zusammengestellt hat. Die unterschiedlichen Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Grundleistungen/Analogleistungen) bzw. nach Sozialgesetzbuch Zwei oder Zwölf sind jeweils zusammengefasst und mit unterschiedlichen Farben unterlegt.

11 06 01 Rspr Kurz-Übersicht Passkosten

Bleiberecht für Jugendliche (§25a)

Seit dem 01.07.2011 ist das „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlichen Vorschriften“ und damit das neue Bleiberecht für Jugendliche (§25a AufenthG) in Kraft.

In Bremen wurde zeitnah ein entsprechender Erlass veröffentlicht, der auf Initiative der Partei Die Linke im Oktober 2011 dahin gehend geändert wurde, dass der Passus einer erheblichen Straffälligkeit von Familienmitgliedern als Ausschlussgrund nicht mehr auftaucht. Der aktuelle Erlass liegt hier: e11-10-01-§ 25 AufenthG
Anträge auf §25.5. für „gut integrierte Jugendliche“, die vor dem 01.07.2011 gestellt wurden, werden noch nach dem alten Erlass geprüft.

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Bildungspaket auch im AsylbLG

Bremen wird gem. entsprechendem Senatsbeschluss eine Bundesratsinitiative zur Einbeziehung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG in das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützen.

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