Bleiberecht für Jugendliche (§25a)

Seit dem 01.07.2011 ist das „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlichen Vorschriften“ und damit das neue Bleiberecht für Jugendliche (§25a AufenthG) in Kraft.

In Bremen wurde zeitnah ein entsprechender Erlass veröffentlicht, der auf Initiative der Partei Die Linke im Oktober 2011 dahin gehend geändert wurde, dass der Passus einer erheblichen Straffälligkeit von Familienmitgliedern als Ausschlussgrund nicht mehr auftaucht. Der aktuelle Erlass liegt hier: e11-10-01-§ 25 AufenthG
Anträge auf §25.5. für „gut integrierte Jugendliche“, die vor dem 01.07.2011 gestellt wurden, werden noch nach dem alten Erlass geprüft.

Die Bedingungen für den Erhalt des § 25a AufenthG sind bundesweit diese:

  • Duldung,
  • Einreise vor dem 14. Geburtstag,
  • Seit sechs Jahren ununterbrochen mit Gestattung, Duldung oder AE in Deutschland,
  • Sechs Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder anerkannter Schul- oder Berufsabschluss,
  • Der Antrag muss nach dem 15. Geburtstag und vor dem 21. Geburtstag gestellt werden,
  • Lebensunterhaltssicherung ist nicht nötig wenn in schulischer oder beruflicher Ausbildung/Studium.
  • Ausschlussgrund: Identitätstäuschung oder falsche Angaben haben zur Aussetzung der Abschiebung geführt.

Solange Personen mit einer AE nach §25a minderjährig sind, soll die Abschiebung der Eltern und der minderjährigen Geschwister ausgesetzt werden.

Den Eltern von Minderjährigen mit einer AE nach § 25a soll eine AE erteilt werden, wenn

  • Der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist,
  • Die Abschiebung nicht durch Täuschung oder mangelnder Mitwirkung verzögert wurde
  • Keine Verurteilungen von insgesamt 50 Tagessätzen, bzw. 90 Tagessätzen bei Vergehen gegen das AsylVfG oder das AufenthG, vorliegen.

>Und das sagt Presse dazu: https://www.taz.de/1/nord/bremen/artikel/?dig=2011%2F07%2F15%2Fa0001&cHash=1364b5bf7b

ausgesetzt