1. Landesaufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Bremen hat als Bundesland rechtlich die Möglichkeit afghanische Staatsangehörige, die Verwandte in Bremen haben und/oder besonders gefährdet sind, aufzunehmen und ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Kriterien zur Aufnahme kann Bremen im Landesaufnahmeprogramm selbst bestimmen und diese anschließend dem Bundesinnenministerium zur Einordnung des Einvernehmens vorlegen. Damit möglichst viele Menschen von einem solchen Programm profitieren können und es in der konkreten Praxis solidarisch umsetzbar ist, müssen folgende Punkte umgesetzt werden: