(§ 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 85a-d AufenthG)
Forderungen zur Umsetzung in Bremen
Seit Ende Juli 2026 gelten neue bundesgesetzliche Regelungen, vorgeblich zur besseren Bekämpfung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen. Zu befürchten sind erhebliche Verletzungen grundlegender Rechte von Kindern und ihren Eltern. Um diese Folgen zumindest zu begrenzen, hält der Flüchtlingsrat folgende Maßnahmen und Vorgaben zur Umsetzung in Bremen für erforderlich:
Keine Trennung von Familien während des Verfahrens.
Die grundsätzliche Zuständigkeitsregelung in § 85 c Abs. 4 AufenthG bringt die Gefahr mit sich, dass Familien für die Dauer des Verfahrens räumlich voneinander getrennt werden. Das ist weder im Interesse des Kindeswohls, noch berücksichtigt es ausreichend die Rechte des Elternteils mit einem unbefristetem Aufenthaltsrecht oder mit deutscher Staatsangehörigkeit.1
Deshalb muss Bremen eine Landesregelung zur Zuständigkeit im Sinne des § 85 c Abs. 4 Satz 1 AufenthG schaffen, mit der insbesondere sichergestellt wird, dass trennende Umverteilungen unterbleiben, und zusammenführende Umverteilungen ermöglicht werden:
Eine noch nicht wirksame (beurkundete) Anerkennung muss in einem 15a-Verfahren berücksichtigt werden.
Ein Verfahren zur Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Vaterschaftsanerkennung beginnt erst mit dem Antrag beider Eltern bei der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde wird in bestimmten Konstellationen (zuvor) in einem Verfahren nach § 15a AufenthG bestimmt. Wird die Familie dabei vor Beginn des hier besprochenen Verfahrens (nach § 85a ff) getrennt, entsteht ein nicht zu reparierender Schaden. Das Verfahren selbst würde erheblich erschwert. Deswegen muss die familiäre Beziehung in einem Verfahren nach 15a AufenthG so berücksichtigt werden, als läge bereits eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor. Das Gleiche gilt für Verteilungen bei Stellung eines Asylantrags.
Eine noch nicht wirksame (beurkundete) Anerkennung muss hinreichender Grund für eine Umverteilung nach Bremen sein.
Ist für die „andere Person“2 bereits eine andere Ausländerbehörde zuständig, und hat die Familie ihren (zukünftigen) Lebensmittelpunkt aber in Bremen, so soll die ZASt Bremen durchgehend einer Umverteilung (Asylverfahren) bzw. das Migrationsamt Bremen einer Änderung einer Wohnsitzauflage (AufenthG) zustimmen. Die familiäre Lebensgemeinschaft muss bereits während des Verfahrens ermöglicht werden. Die Rechte des Kindes und der „ersten Person“ dürfen nicht nach unten hin den (verweigerten) Rechten der „anderen Person“ angeglichen werden.
Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen sind (als „andere Person“) nicht von der Regelung erfasst.
Das Aufenthaltsgesetz wird nicht auf Unionsbürger*innen angewendet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Dies darf auch dann nicht unterlaufen werden, wenn eine Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU getroffen wurde.
Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Mitgliedsstaats sind, sind (als „andere Person“) nicht von der Regelung erfasst.
Denn sie halten sich erlaubt im Bundesgebiet auf.
Personen, deren Einreise visumsfrei erlaubt war, sind (als „andere Person“) nicht von der Regelung erfasst.
Denn sie halten sich erlaubt im Bundesgebiet auf.
Das Kindeswohl muss von den Ausländerbehörden vorrangig berücksichtigt werden.
Das Gesetz provoziert an mehreren Stellen Verletzungen des Kindeswohls (u.a. Trennung von Elternteil und Kind, Rechte des Kindes gegenüber dem Elternteil, Vorenthaltung der Rechte aus dem Aufenthaltsrecht / der deutschen Staatsangehörigkeit) durch die Ausländerbehörden, dessen vorrangige Berücksichtigung aber Aufgabe aller Behörden ist. Es muss sicher gestellt werden, dass dieser Widerspruch durchgehend zugunsten des Kindeswohls aufgelöst wird. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass das Kind im Fall einer ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde vaterlos ist und auf unabsehbare Zeit auch bleibt.
Unbestimmte Begriffe müssen so interpretiert werden, dass im Zweifel für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung entschieden wird.
Insbesondere der § 85b AufenthG enthält zahlreiche interpretationsbedürftige unbestimmte Begriffe3. Die §§ 85a bis 85d enthalten keine Kriterien oder Vorgaben zur Gewichtung oder Abwägung von mehreren, einander womöglich widersprechenden „Vermutungstatbeständen“. Das Vorhandensein mindestens eines „Vermutungstatbestands“ demzufolge die Anerkennung nicht missbräuchlich war (§ 85b Abs. 3 AufenthG) muss immer zu einer Zustimmung der Ausländerbehörde führen.
Die Eltern müssen die Möglichkeit zu einer unabhängigen Beratung zum Verfahren und zu ihren Rechten erhalten.
Es handelt sich um ein behördliches aufenthaltsrechtliches Verfahren, in dem mit erheblichem Machtgefälle und sowohl unklaren als auch ausufernden Mitwirkungsanforderungen eine familienrechtliche Entscheidung getroffen wird. Die Gesetzgebung hat es versäumt, für die offenkundig dabei erforderliche unabhängige Beratungsmöglichkeit zum Verfahren und zu den Verfahrensrechten zu sorgen. Dies muss auf kommunaler Ebene nachgeholt werden.
Das Widerspruchsverfahren im Aufenthaltsrecht muss wieder eingeführt werden.
Durch die §§ 85a-d AufenthG erhalten die Ausländerbehörden trotz sachlicher Unzuständigkeit und mangelnder fachlicher Kompetenz faktische Entscheidungsbefugnis in einer existentiellen familienrechtlichen Frage. Die in Bremen vorgenommene Verkürzung des Rechtswegs gegen aufenthaltsrechtliche Entscheidungen ist (u.a.) dem nicht angemessen und muss rückgängig gemacht werden.
1 Die Wahrung von Grundrechten ist keine Frage der Anzahl betroffener Personen. Dennoch ist die Inkaufnahme dieser Rechtsverletzung besonders empörend: Die Gesetzgebung selbst schätzt von vorneherein, dass sich der gegen erwartete 65.000 Familien jährlich erhobene Generalverdacht in knapp 77 % der Fälle nicht bestätigen wird, und es nur in 15.000 Fällen zu einer Feststellung von „Missbrauch“ im Sinne des Gesetzes kommen wird. (Bundesrats-Drucksache 773/25, Seite 35). Diese Schätzung ist zudem fragwürdig hoch, denn nach der bisherigen Regelung kam es bei gleicher Fallzahl nur zu ca. 67 Missbrauchsfeststellungen jährlich. (BMJ: „Behördenbefragung § 1597a BGB – Aktueller Zwischenstand und Auswertung“ vom 20.01.2023, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/erhebung-bei-rechtsanwendern-von-ss-1597a-bgb-und-ss-85a-aufenthg-auswertung-ergebnisse/).
2 Benutzt wird hier der Begriff „andere Person“ so wie im Gesetz in § 85a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Damit ist das Elternteil mit dem „schwächeren“ Aufenthaltsrecht gemeint.
3 (u.a. „sprachlich verständigen“, „zur Ermöglichung kennengelernt“; „unentschuldigt“; „in wesentlichen Teilen“; „Umstände und Gründe für die Anerkennung der Vaterschaft“; „wesentliche Fragen“; „unvollständige Angaben“; „erforderliche Nachweise“; „nach den Umständen zu erwarten ist“; „regelmäßiger Umgang“)




