Gleichbehandlung aller aus der Ukraine Geflüchteten in Bremen

Zur Zeit begegnen Ukraine-Geflüchtete, die keine ukrainischen Staatsangehörigen sind, in Bremen an vielen Stellen Benachteiligung und Diskriminierung.

Ihnen werden zum Beispiel beim Zugang zu einer Unterkunft, zu Sozialleistungen und zu Sprachkursen große Hindernisse in den Weg gelegt.

Dabei wird jeweils angenommen und so gehandelt, als hätten diese Menschen weniger Rechte als die aus der Ukraine geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen. Das ist jedoch weitgehend falsch.

Der EU-Rats-Beschluss zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und der darauf aufbauende § 24 im deutschen Aufenthaltsgesetz enthalten tatsächlich eine Unterscheidung: Ukraine-Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit können diese Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie „nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren“ (Art.2 Abs.2 Durchführungsbeschluss des Rates).

Voraussetzung für Benachteiligung auf dieser Grundlage ist jedoch ein Antrag auf eine solche Aufenthaltserlaubnis, die Prüfung des Antrags und eine abschlägige Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde.

Zunächst aber halten sich alle aus der Ukraine geflüchteten Menschen auf der gleichen Rechtsgrundlage in Deutschland auf, nämlich der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordung (UkraineAUfenthÜV).

Diese erlaubt die Einreise und den befristeten Aufenthalt aller Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (in § 2 Abs. 1 der Übergangsverordnung).

Der erlaubte Aufenthalt ermöglicht es auch, für einen weiteren Aufenthalt in Bremen jede in Frage kommende Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, zum Beispiel aus familiären Gründen, zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder für ein Studium.

Darauf weist sogar der Senator für Inneres in einem Brief vom 16.4.2022 ausdrücklich hin.

Insofern sind „vorauseilende“ Diskriminierungen im Hinblick auf die Unterscheidung in § 24 AufenthG in mehrfacher Hinsicht falsch: Weder steht fest, ob die jeweilige Person einen Antrag nach § 24 überhaupt stellen wird, noch wie die Ausländerbehörde darüber entscheidet. Daneben stehen andere Wege in einen dauerhaften Aufenthalt grundsätzlich offen.

Ukraine-Geflüchtete mit einer anderen als der ukrainischen Staatsangehörigkeit sind vor dem gleichen Krieg geflüchtet, den gleichen Belastungen ausgesetzt und halten sich zur Zeit auf der gleichen Rechtsgrundlage erlaubt in Bremen auf.

Entsprechend müssen und sollen sie auch gleich behandelt und nicht von wichtigen Rechten wie sozialer Sicherung, Deutschkursen u.ä. ausgeschlossen werden.