Aufenthalt nach §25.5 einfordern!

Aufenthaltstitel für langjährig geduldete Menschen in Bremen
Für alle langjährig geduldete Menschen, insbesondere Minderheitenangehörige aus dem Kosovo (Roma, Ashkali u.a.), in Bremen, fordern wir auf der Basis der bestehenden, gültigen Rechtslage, des Koalitionsvertrags sowie des Bürgerschaftsbeschlusses vom November 2011 (*1) diesen Menschen umgehend einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

Dem Erlass zu § 25 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Aufenthalt aus humanitären Gründen (*2) zufolge soll eine Aufenthaltserlaubnis immer dann erteilt werden können, wenn “die Beendigung des Aufenthalts für den Ausländer unzumutbar ist, weil die soziale und  wirtschaftliche Integration des Ausländers zu einer starken Verwurzelung im Bundesgebiet geführt hat”.
Von den in § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Voraussetzungen (u.a. Sicherung des Lebensunterhalts, Erfüllung der Passpflicht) kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 unter anderem im Rahmen einer Aufenthaltsgewährung nach § 25 Abs. 5 auch abgesehen werden. Hier muss der Bürgerschaftsbeschluss (*1) Anwendung finden.
Des weiteren gilt der Erlass zu § 25 Abs. 5 AufenthG (*3) seit 2007, der nicht nur den Verzicht von Sicherung des Lebensunterhalts oder der Erfüllung der Passpflicht als Voraussetzung ermöglicht, sondern auch eine Aufenthaltserteilung fordert, „wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist“. Letzteres wird für die Minderheitenangehörige gewährleistet durch die Zusicherung des Bremer Senats (*4), „Angehörige der Minderheitengruppe der Roma bei Rückführungen in  den Kosovo zurückzustellen“.
Dementsprechend ist zeitnah langjährig geduldeten Menschen aus Bremen, etwa 70 %von Ihnen sind 6 Jahre und länger geduldet, aber auch denen, die länger als 18 Monate geduldet sind ein Aufenthalt nach §25.5 zu erteilen.

Ferner möchten wir Sie auffordern, sich auf der Grundlage des Dringlichkeitsbeschlusses
vom Oktober 2010 dafür einzusetzen, dass die Ausländerbehörden im Land Bremen keine
Abschiebeaufträge für Minderheitenangehörige aus dem Kosovo mehr an die Zentrale in Bielefeld stellt und das Land Bremen sich nicht mehr aktiv an Sammelabschiebungen ins Kosovo beteiligt, wie es zuletzt noch im Dezember 2010 geschah.
Auch fordern wir, den Erlass „Aufenthaltsrechtliche Regelungen für Staatsangehörige der Republik Kosovo“ (e10-09-01 vom 25.08.2010) auf alle Minderheitenangehörige im  Kosovo, also u.a. auch Ashkali und Egypter, zu erweitern.

Details:

(*1) Beschluss der Bremer Bürgerschaft vom 10.11.2011
Eine wirksame Bleiberechtsregelung für Flüchtlinge Antrag der Fraktionen Bündnis
90/Die Grünen und der SPD vom 9. November 2011 (Drucksache 18/113): „[…] Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf, weiterhin die Ermessensspielräume Bremens zum Abbau der verbliebenen Kettenduldungen mit dem Ziel auszuschöpfen, einen vollständigen Verzicht auf Kettenduldungen zu erreichen.“ dringlichkeitsantrag
(*2) Erlass 11-10-01 vom 17.10.2011 e11-10-01 §25
§ 25 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Aufenthalt aus humanitären Gründen Die Ziffer 25.5.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz wird durch folgende landesrechtliche Regelungen ergänzt:
Ein Ausreisehindernis kann auch vorliegen, wenn die Beendigung des Aufenthalts für den
Ausländer unzumutbar ist, weil die soziale und wirtschaftliche Integration des Ausländers zu einer starken Verwurzelung im Bundesgebiet geführt hat.
(*3) Erlass e07-11-04 vom 16.11.2007 e07-11-04 §25
§ 25 Abs. 5 AufenthG
25.5.5 Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 von den
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 abgesehen werden.
25.5.6 In der Regel soll bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (siehe Nummer 25.5.4). Durch diese Regelung können in vielen Fällen sogenannte „Kettenduldungen“ vermieden werden.
(*4) Drucksache 17/1535 vom 09.11.2010 drs 17_1535
Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 20. August 2010
„[…] Nach Berichten internationaler Organisationen leben Angehörige der Minderheitengruppe der Roma im Kosovo nach wie vor in extremer Armut und sind ausgeschlossen vom Zugang zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Leistungen und der
Gesundheitsversorgung. Sie erleben außerdem im Alltag verschiedene Formen der
Diskriminierung. Aufgrund dieser Problematik hat sich auch die Bremische Bürgerschaft
mit ihrem Beschluss vom Oktober 2010 an den Senat gewandt und gefordert, Angehörige
der Minderheitengruppe der Roma bei Rückführungen in den Kosovo zurückzustellen.
[…] Eine Aufenthaltserlaubnis wird außerdem gemäß § 25 des Aufenthaltsgesetzes aus
humanitären Gründen erteilt, wenn die Beendigung des Aufenthalts für die Ausländerin
oder den Ausländer unzumutbar ist, weil die soziale und wirtschaftliche Integration zu
einer starken Verwurzelung im Bundesgebiet geführt […].“

Aktuelle Presse dazu: taz 09122011