Asylsuchendendiskriminierungsgesetz – Leistungen des AsylbLG auch zukünftig und auch in Bremen weit(er) unterhalb des Existenzminimums

Das Bundesministerium für Arbeit hat die Regelsätze im Asylbewerberleistungsgesetz für das Jahr 2026 bekannt gegeben.

Demnach werden die Sätze zwar geringfügig höher sein als 2025. Dennoch handelt es sich um eine Fortführung der Absenkung von Leistungen, denn die Sätze waren in 2025 gegenüber 2024 verringert worden.

Für alle anderen sozialen Leistungen gilt ein Bestandsschutz, so dass diese nicht sinken können. Für den § 3 des AsylbLG, also für die Menschen mit dem geringsten Einkommen, hatte die damalige Bundesregierung das absurderweise verneint. Somit liegen die Regelsätze trotz steigender Lebenshaltungskosten im Jahr 2026 knapp unter denen von vor zwei Jahren. Die Leistungen nach § 3 AsylbLG erreichen damit nur etwa 80 % des Bürgergelds, obwohl die Wohlfahrtsverbände auch dies als – für eine menschenwürdiges Leben- viel zu niedrig kritisieren. Zudem wird ein Teil dieser Leistungen als Sachleistung oder auf einer Schikanekarte geleistet.

Im November 2022 hatte das Bundesverfassungsgericht einen wesentlichen Teil der Leistungsabsenkungen im AsylbLG als verfassungswidrig verworfen. Seitdem wurde das AsylbLG bereits fünf mal geändert. Unter anderem wurde im Februar 2024 die Dauer der Leistungsabsenkung gegenüber dem Bürgergeld von 18 auf 36 Monate verlängert. Davon sind genau die Menschen betroffen, deren Existenzminimum mit dem Beschluss des Gerichts eigentlich verteidigt wurde.

Im Oktober 2024 wurde die Option eines völligen Leistungsausschluss eingeführt. Das ist offenkundig menschen- und europarechtswidrig. Betroffen sind u.a. Menschen im so genannten Dublinverfahren.

Während die Gesetzgebung also wiederholt erheblichen Aufwand betrieben hat um das Gesetz weiter zu verschlechtern, wurde die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten der Leistungsbeziehenden bereits über drei Jahre lang nicht in das Gesetz aufgenommen.

Das AsylbLG hat daher einen verfassungswidrigen Wortlaut. Um zu verstehen, dass das Gesetz nicht so angewendet werden darf wie es im Gesetz selbst steht, benötigt man neben dem Gesetzestext auch den Beschluss des Bundesverfassungsgericht und erhebliches Kontextwissen.

Das ist für die Betroffenen intransparent. Es ist zu befürchten, dass auch Sachbearbeiter*innen und Beratungsstellen mangels entsprechender Information nicht auf eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes achten.

Bremen ist wie alle Kommunen dazu verpflichtet, nötigenfalls auch gegen den Gesetzestext eine verfassungskonforme Auslegung zu finden. Dies wird aber derzeit nur teilweise beim völligen Leistungsausschluss gegen Menschen im Dublinverfahren so gehandhabt.

Daher steht auch in Bremen jeder einzelne Bescheid nach dem AsylbLG unter dem dringenden Verdacht, verfassungswidrig Menschenrechte zu verletzen.