Anträge nach §25.5. für Jugendliche

In der taz von heute (23.08.2011) wird nach der Verfahrensweise der noch anhängigen Anträge auf § 25.5. nach dem Erlass vom September 2010 gefragt und die Befürchtung geäußert, diese Anträge werden nun nach §25a geprüft. „Das Innenressort zerstreut diese Befürchtungen. Wenn der Antrag gestellt wurde, bevor das neue Gesetz in Kraft trat, werden auch jetzt noch die alten Bedingungen zu Grunde gelegt“, sagt Sprecher Rainer Gausepohl.

Die noch anhängigen Anträge auf Aufenthaltseraubnis nach §25.5, die vor dem 1.7.2011 bei der ABH Bremen gestellt wurden (ca. 200), sollen demzufolge noch nach den Bedingungen des damals geltenden Bremer Erlass entschieden werden!!
Wenn ihr Personen kennt/vertretet, bei denen dies zutrifft, achtet bitte genau darauf, mit welcher Begründung diese Anträge ggf. abgelehnt oder bewilligt werden und gebt uns eine Rückmeldung!