Arbeit – Allgemeines

Der Zugang zu Ausbildung und Arbeit ist für Menschen im Asylverfahren und Menschen mit Duldung in verschiedenen gesetzlichen Grundlagen geregelt und enthält viele Einschränkungen. Diese Einschränkungen betreffen zwei Bereiche: zum einen sind Menschen mit prekärem Aufenthaltsstatus je nach Aufenthaltsdauer einem Zulassungsverfahren zum Arbeitsmarkt unterworfen und zum anderen werden sozialrechtliche Förderinstrumente (z.B. Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz- kurz BaföG) vom Aufenthaltsstatus abhängig gemacht. Zusammen mit der unzureichenden Möglichkeiten die deutsche Sprache zu erlernen, bedeutet dies große Hürden eine (qualifizierte) Arbeit in Deutschland zu finden.

Ein umfangreiches Beratungsangebot bietet das Bremer und Bremerhavener Integrationsnetz (BIN).

Ausbildung
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eine schulische oder duale Ausbildung während der Zeit des Asylverfahrens oder mit einer Duldung aufzunehmen. Gemäß § 32 Abs.2 Beschäftigungsverordnung braucht es zwar keine formale Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung, aber das Arbeitsverhältnis muss in der Gestattung oder Duldung durch die Ausländerbehörde eingetragen sein. Über das Verfahren informiert sie das BIN. Detaillierte Hinweise von der GGUA: Duldung für die Ausbildung (Stand: Juli 2016)

Arbeit
Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ist in der Beschäftigungsverordnung geregelt und richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus. Flüchtlinge mit dem Aufenthaltspapier „Aufenthaltsgestattung“ und mit einer „Duldung“ dürfen während der ersten 3 Monate ihres Aufenthaltes nicht arbeiten.
Nach dieser Zeit ist die Aufnahme einer unselbstständigen Arbeit oder sogenannte „Leiharbeit“ (BeschV § 32 Abs. 3) möglich, muss aber durch die Agentur für Arbeit erlaubt werden. Bis zum 48. Monat werden dort die Arbeitsbedingungen geprüft, die sogenannte „Vorrangprüfung“ durch die Ausländerbehörden ist allerdings bis 2019 ausgesetzt. Für Menschen, die sich in der „Duldung“ befinden, können durch die Ausländerbehörde auch dauerhafte Arbeitsverbote erteilt werden. Asylsuchende aus sog. sicheren Herkunftsländern, die nach dem 31.8.2015 Asyl in Deutschland beantragt haben, dürfen während des Asylverfahrens keine Beschäftigung aufnehmen (§61 Abs.2 AsylG).
Eine Arbeitshilfe mit Stand 2017 zum Zugang zum Arbeitsmarkt findet sich ebenfalls bei der GGUA.

Übrigens: Auch für Praktika oder Hospitanzen sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Beachten Sie, dass diese Hinweise keine Beratung ersetzen. Ein umfangreiches Beratungsangebot bietet das Bremer und Bremerhavener Integrationsnetz (BIN).
Flüchtlingsräte fordern: Aufenthaltserlaubnis statt Ausbildungsduldung

Aktuell

Handlungsbedarf und Forderungen im Übergang Schule Beruf bei jungen Geflüchteten
Forderungen nach einer strukturellen, ressortübergreifenden Lösung, die Arbeitsmarktpolitische als auch aufenthaltsrechtliche Bedarfe umfasst:

Das Recht auf Schulbildung über das 18. Lebensjahr hinaus.
Die Einführung eines Schulbesuchsrechts über das 18. Lebensjahr hinaus (nach bayrischem Modell) mit der Möglichkeit eine qualifizierte Berufsbildungsreife zu erlangen.

Ressourcenorientierte und qualifizierte Bildungsgänge ermöglichen.
Dazu gehört eine kontinuierliche Begleitung und eine quantitativ und qualitativ zuverlässige Struktur, die sich an den Bedarfen und Ressourcen der Jugendlichen orientiert, insbesondere im Bereich der Berufsschulen.

Aufenthaltsrechtliche Sicherheit während der schulischen als auch dualen Ausbildung schaffen.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25.5 AufenthG auch für Maßnahmen im Übergang Schule Beruf, wie FSJ, FÖJ, BFD, Praktika sowie während der Dauer der Schul- und Ausbildung schaffen zusätzlich finanzielle und gesundheitliche Stabilität. Ferner muss ein umfassendes Clearingverfahren für umF vorgeschaltet werden, um individuelle Bedarfe auf verschiedenen Ebenen ermitteln zu können.

Zugang zu Einstiegsqualifizierungen (EQ) erleichtern, Begleitung ermöglichen und die Schaffung von EQ-Plätzen stärker fördern
Dazu gehört der Abbau struktureller Hürden und die Förderung kleinerer Betriebe einerseits und die Durchsetzung der Ausbildungsumlage andererseits. Gekoppelt mit der Intensivierung der Unterstützung der EQ-Teilnehmenden, etwa durch Reha-Maßnahmen, fachsprachliche Förderangebote und Ausweitung der Beratung, führt dies zu quantitativen und qualitativen Verbesserungen.

Perspektive für alle jungen Geflüchteten schaffen
Bremen muss sich solidarisch und nicht nützlichkeitsorientiert zeigen. Vor allem denjenigen gegenüber, die aufgrund von unterbrochenen Lernbiografen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Lernschwächen o.ä. einen höheren Förderbedarf haben. Eine vorgeschaltete Kompetenzerfassung, eine Bedarfsorientierte Beratungsstruktur und eine Ressourcenorientierte Bildungs- und Ausbildungspolitik verbessern Bildungs- und Integrationschancen der Gefüchteten und auch damit neue Perspektiven für die Stadt Bremen.

Ausführliche Informationen finden Sie hier: Ergebnisse der Veranstaltung